Statuten unseres Vereins
frisskultur
(Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches)
Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen frisskultur besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.Art. 2
Der Zweck des Vereins:- Förderung kultureller Ereignisse in der Region Grenchen
- Innovative Kulturförderung
- Vernetzung und Synergienutzung/-gewinnung um den Gemeinschaftssinn des Standortes Grenchen zu fördern.
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in 2540 Grenchen, Rainstrasse 19. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:- die Generalversammlung
- der Vorstand
- auf die Revisionsstelle wird vorerst verzichtet
Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehn aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.
Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.
Art. 7
Der Verein besteht aus:- Einzelmitgliedern
- Gründungsmitgliedern
- Kollektivmitgliedern
- Gönnermitgliedern
Art. 8
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:- a) den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.
- b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen». Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.
Generalversammlung
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Art. 11
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:- Verabschiedung und Änderung der Statuten;
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
- Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
- Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder;
- Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung. Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.