Statuten unseres Vereins
frisskultur
(Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches)




Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen frisskultur besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Der Zweck des Vereins:
  • Förderung kultureller Ereignisse in der Region Grenchen
  • Innovative Kulturförderung
  • Vernetzung und Synergienutzung/-gewinnung um den Gemeinschaftssinn des Standortes Grenchen zu fördern.

Art. 3

Der Sitz des Vereins befindet sich in 2540 Grenchen, Rainstrasse 19. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

Organisation

Art. 4

Die Organe des Vereins sind:
  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • auf die Revisionsstelle wird vorerst verzichtet

Art. 5

Die Mittel des Vereins bestehn aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.

Art. 7

Der Verein besteht aus:
  • Einzelmitgliedern
  • Gründungsmitgliedern
  • Kollektivmitgliedern
  • Gönnermitgliedern

Art. 8

Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.

Art. 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  • a) den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.
  • b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen». Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.

Generalversammlung

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Art. 11

Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
  • Verabschiedung und Änderung der Statuten;
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
  • Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
  • Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder;
  • Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung. Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

Art. 12

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Art. 13

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 14

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 15

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

Art. 16

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

Art. 17

Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst: · den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr; · den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins; · die Berichte des Kassiers bzw. der Kassiererin und der Revisionsstelle; · die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;

Art. 18

Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.

Art. 19

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

Vorstand

Art. 20

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 21

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die jeweils für ein Jahr von der Generalversammlung gewählt werden. Sie können unbegrenzt wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Art. 22

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

Art. 23

Die Aufgaben des Vorstands sind: · Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke; · Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen; · Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern; · Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.

Art. 24

Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

Art. 25

Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.

Revisionsstelle

Art. 26

Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen.

Auflösung

Art. 27

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.